Anbieter von Einträgen in Internetbranchenverzeichnissen gibt es viele. Aber nicht jeder ist seriös. Deshalb sollten sie wachsam sein.
So versendet zum Beispiel die GWE Schreiben, deren Gestaltung einem behördlichen sehr nahe kommt. Man wird darin aufgefordert, die vorhandenen Daten auf ihre
Korrektheit zu prüfen, diese gegebenenfalls zu berichtigen und dann unterschrieben zurückzusenden.
Bei der dringend zu empfehlenden genaueren Betrachtung, vor allem des Kleingedruckten, erfährt man den wahren Anlaß des Schreibens. Ein kostenpflichtiger
Brancheneintrag im Internet soll es werden.
Bei einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis ist dies für Unternehmer eine grundsätzlich interessante Sache. Aber im vorliegenden Fall ginge man einen
Zweijahresvertrag mit einem monatlichen Betrag i.H.v. 39,85 € zuzüglich MwSt ein.
Der BGH urteilte am 26.07.2012 (Az.: VII ZR 262/11), wenn auch nicht gegen die GWE, "Wird eine Leistung (hier: ein Eintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in
einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das
Gesamtbild eingefügt ist, da6szlig; sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c I BGB nicht
Vertragsbestandteil.".
Deshalb sollte man, hat man das Angebot der GWE auf Grund der Aufmachung des Schreibens unterzeichnet und abgesendet, sich anwaltlichen Rat holen. Die Zahlung lediglich zu
verweigern, indem man die Rechnung und Mahnungen ignoriert, kann sich rächen, denn die GWE ist auf zahlungsunwillige gut vorbereitet.
Rechtsanwalt Matthias Müller