veröffentlicht im Wochenspiegel vom 02.03.2011 für den Bereich Naumburg
Jeder kann in jedem Alter, sei es auch nur vorübergehend, seine Entscheidungsfähigkeit verlieren. Dies kann z.B. durch Krankheit oder Unfall
geschehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ohne eine Bevollmächtigung dürfen weder die Kinder für ihre Eltern, noch die Ehegatten
untereinander, z.B. in Operationen, einwilligen. Sie sind nicht vertretungsberechtigt! Ganz besonders wichtig sind sie bei nichtehelichen Partnerschaften,
denn in Notfällen geben Ärzte die Informationen nur an nahe Angehörige heraus.
Zu den Vorsorgeverfügungen gehören die Vorsorgevollmacht, Patienten-, Betreuungs- und Organverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht kann ein Großteil der Lebensverhältnisse, so z.B. Vermögensverhältnisse, Auflösung der Wohnung usw.
geregelt werden.
Mit einer Patientenverfügung trifft man Regelungen auf medizinischem Gebiet. Je konkreter diese sind, umso leichter lassen sich die eigenen
Wünsche im Hinblick auf eine bestimmte Behandlung oder Nichtbehandlung umsetzen. Beachten Sie bitte, älteren Verfügungen ermangelt es
häufig an einer hinreichenden Bestimmtheit, so daß sie unwirksam sind.
Die Betreuungsverfügung kann Angelegenheiten regeln, welche die Vorsorgevollmacht nicht regeln kann. Hier wäre z.B. das Stellen von
Strafanträgen zu nennen.
In einer Organverfügung läßt sich u.a. die Organentnahme abklären. Nicht unwesentlich ist die Frage nach der inneren Leichenschau,
denn es gibt Krankenhausaufnahmeverträge in denen diese zu Gunsten der Wissenschaft und dadurch eventuell zu Ihrem Nachteil geregelt wird.
Die Aussage, „so möchte ich nicht enden“, hört man nicht selten. Deshalb sollte man vorsorgen. Dazu könnten Sie sich ein Formular aus dem
Internet ziehen. Das geht schnell und ist eine preiswerte Lösung. Vorerst, denn die Menschen sind nun einmal nicht gleich, weshalb ein Formular auch
nicht auf alle konkreten Vorstellungen und persönlichen Wünsche abgestimmt sein kann. Schlimmer noch ist, verschiedene Alternativen einfach nur
anzukreuzen und individuelle Angaben fehlen zu lassen, denn diese Verfügungen werden als unwirksam angesehen.
So richtig ärgerlich wird es für alle Beteiligten, wenn Regelungen getroffen wurden, welche sich widersprechen. Bedenken Sie daher, es hilft
keinem, wenn man denkt, für den Ernstfall gut vorbereitet zu sein und dann muß der vorgesehene Bevollmächtigte feststellen, es funktioniert
nichts so, wie man es sich vorstellte. Zudem ist zu bedenken, muß ein Betreuer durch das Gericht eingesetzt werden, können hierdurch auch Kosten
entstehen.
Die Probleme kommen nicht zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern sie können dann kommen, wenn man die Verfügungen am nötigsten hat.
Ein nicht veröffentlichter, aber nicht ganz unwichtiger Kostenhinweis:
Die Kosten für eine umfassende Vorsorgeregelung kann nicht pauschal beziffert werden, da die Gebühr vom Vermögen des Mandanten abhängt.
Es ist jedoch möglich im Wege einer Vergütungsvereinbarung eine abweichende Regelung zu treffen. Für Rechtsschutzversicherte nicht
uninteressant ist die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung.