Die Zweitwohnsteuer ist keine Neuheit, aber immer wieder ein Ärgernis. Schließlich gibt es mehr und mehr Gemeinden, die sie für sich entdecken und
einführen. Sich hiergegen erfolgsversprechend zu wehren, ist nicht ganz einfach. Aber es gibt Sachverhalte, welche mit der Erhebung einer Zweitwohnsteuer unvereinbar
sind. Hier sollte man die sich auftuenden Möglichkeiten nutzen.
So beschloß das OVG Magdeburg bereits am 19.08.2002 (Az.: 2 L 325/02), daß die Wohnung selbst keine Mindestausstattung aufweisen müsse, um als Zweitwohnung
angesehen zu werden, denn es genüge, wenn eine solche Einrichtung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünde. Vertretbar sei ein Trinkwasseranschluß
jedoch dann nicht mehr, wenn er 1,5 km entfernt liege.
Wie sieht die Sache jedoch aus, wenn sich z.B. ein Wasseranschluß in geringerer Entfernung befindet?
Das VG Halle urteilte am 11.12.2012 (Urteil, nach Nichtzulassung der Berufung durch das OVG, rechtskräftig), daß auch bei einer Entfernung von 1 km keine
vertretbare Nähe anzunehmen sei. Wo diese beginnt, ließ das Verwaltungsgericht im Urteil offen. Seitens des Gerichtes wurde aber angedeutet, daß eine vertretbare
Nähe unter gewissen Umständen bei einer Entfernung von 300 oder 400 m liegen könne. Letztlich kommt es wie so häufig, auf den Einzelfall an, weshalb eine
anwaltliche Beratung zu empfehlen ist.
Rechtsanwalt Matthias Müller